AGBS/Impressum/Datenschutz

Verantwortlich:

RST Handels & Livemarketing GmbH 
Seitenstettengasse 5/37

Geschäftsführender Gesellschafter: Raphaela Schwarz
 

Kontakt:

office@heads.events


 

Firmenbuchnummer:

FN 593815 H


 

Umsatzsteuer-ID:

ATU78759069


 

 

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 

 

der

RST Handels & Livemarketing GmbH

Seitenstettengasse 5/37, 1010 Wien

office@heads.events

 

  1. Geltung, Vertragsabschluss


 

1.1 Die RST Handels & Livemarketing GmbH  (im Folgenden „Dienstleister“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Dienstleister und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehung mit Unternehmern anwendbar.


 

1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von den Dienstleister schriftlich bestätigt werden

 

1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. Den AGB des Kunden widerspricht der Dienstleister ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen die AGB des Kunden durch den Dienstleister bedarf es nicht.


 

1.4 Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.


 

1.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.


 

1.6 Die Angebote des Dienstleisters sind freibleibend und unverbindlich


 
 

2. Konzept- und Ideenschutz

Hat der potentielle Kunde den Dienstleister vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt der Dienstleister dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:


 

2.1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch den Dienstleister treten der potentielle Kunde und der Dienstleister in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.


 

2.2 Dass der potentielle Kunde anerkennt, dass der Dienstleister bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.


 

2.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung des Dienstleisters ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.


 

2.4 Das Konzept enthält darüber hinaus Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.


 

2.5 Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von dem Dienstleister im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Ideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.


 

2.6 Sofern der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm vom Dienstleister Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies dem Dienstleister binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.


 

2.7 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass der Dienstleister dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass der Dienstleister dabei verdienstlich wurde.


 

2.8 Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei dem Dienstleister ein.


 

3. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden


 

3.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Dienstleistungsvertrag, Angebot oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch den Dienstleister, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Dienstleister. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit des Dienstleisters


 

3.2 Alle Leistungen des Dienstleisters (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt.


 

3.3 Der Kunde wird dem Dienstleister zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von dem Dienstleister wiederholt werden müssen oder verzögert werden.


 

3.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Der Dienstleister haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird der Dienstleister wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde den Dienstleisterr schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, den Dienstleister bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt den Dienstleister hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.


 

3.5 Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung des Auftraggebers ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn diese nicht innerhalb von einer Woche nach Zugang der Auftragsbestätigung schriftlich widersprochen wird. Weiters gilt die Zustimmung mit Abzeichnung des Lieferscheins als erteilt.


 

3.6 Pausenzeiten, Stehzeiten sowie ein Wechsel des Arbeitsortes zu einer anderen Location oder ähnlichem werden von den Dienstleister an den Auftraggeber weiterverrechnet.

 

3.7 Beträgt die Arbeitszeit mehr als 8 Stunden ist von seiten des Auftraggebers eine Verpflegung in angemessenen Ausmaß an jeden zur ausführung des Auftrags notwendigen  Mitarbeiter von dem Dienstleister auszugeben. Dies beinhaltet mindestens eine warme Mahlzeit und ein Getränk .Falls dies nicht der Fall ist werden 20,50 € pro Mitarbeiter des Dienstleisters in Rechnung gestellt.


 

3.8  Wenn die Arbeitszeiten von 8 Stunden ohne Pause überschritten wird, verrechnet der Dienstleister einen Aufschlag von zusätzlich 50%  zum regulären Stundensatz, dieser Gilt dann bis zu Beginn der 10. Stunde. Ab der 10. Arbeitsstunde wird ein Aufschlag von 80% zum regulären Stundensatz angerechnet. Ausnahmeregelungen sind nur in schriftlicher Form gültig. 


 

3.9 Bei Mehrtägigen Aufträgen die mehr als 10 Kilometer von der Stadtgrenze Wien entfernt sind ist eine Unterkunft für die Mitarbeiter des Dienstleisters zwingend notwendig.  Die Maximale Belegung pro Zimmer beträgt 2 Personen. Die Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen.


 

3.10 Bestellt der Auftraggeber unter 72 Stunden vor Projektbeginn bei dem Dienstleister hat er folgende Zusatzkosten zu bezahlen: 72 Stunden bis 48 Stunden vor Leistungsbeginn ist ein Kostenaufschlag von 35% zusätzlich zum regulären Preis vom Auftraggeber zu bezahlen. 48 Stunden bis 24 Stunden vor Leistungsbeginn ist Kostenaufschlag mit 40% zusätzlich zum regulären Preis vom Auftraggeber zu bezahlen. 24 Stunden bis 0 Stunden vor Leistungsbeginn ist ein Kostenaufschlag von 55% zusätzlich zum regulären Preis vom Auftraggeber zu bezahlen. 


 

3.11 Der Auftraggeber verpflichtet sich, Dienstnehmer von dem Dienstleister  für die unmittelbare Erfüllung zukünftiger Aufträge nicht abzuwerben. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Bestimmung in eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Pönale von € 8000,00 (zzgl. USt) pro abgeworbenen Dienstnehmer an den Dienstleister zu bezahlen. Es reichen hier bereits Anbahnungsgespräche, die der Auftraggeber mit Mitarbeitern führt. Bereits für Anbahnungsgespräche steht der RST Handels & Livemarketing GmbH für jeden Mitarbeiter zu eine Strafe von €8000,00 dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. 

 

3.12 Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Sicherheit und für alle durchgeführten Arbeiten die im Zuge der Auftragsausführung getätigt werden.

 

3.13 Wird nach der Auftragserteilung kein Richtwert seitens des Auftraggebers an den Dienstleister  zum benötigten Zeitaufwand des Auftrags angegeben, Kalkulieren wir 8 Stunden pro Tag pro benötigten Mitarbeiter ein. 


 

3.14 Verzögert sich der Einsatz der Mitarbeiter aufgrund gegebenheiten des Auftrags ohne das der Dienstleister einfluss darauf hat so sind die Kosten vom Auftraggeber zu tragen und werden diesem von dem Dienstleister weiterverrechnet. Es gelten nur im vorhinein schriftliche mitgeteilte Zeitangaben des Auftrags.


 

3.15 Der Auftraggeber Verpflichtet sich wie bestellt die Leistung anzuerkennen unabhängig von der geleisteten Leistung.


 

3.16 Es werden immer mindestens 5 Stunden pro Bestellung verrechnet, selbst wenn die tatsächliche Leistung geringer ausfällt.


 

4. Salvatorische Klausel 

 

Sollten in diesem Vertrag eine oder mehrere Bestimmungen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich schon jetzt, die unwirksamen Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die den Interessen beider Seiten möglichst nahekommt


 

5. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter


 

5.1 Der Dienstleister ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
 

5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden. Der Dienstleister wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.

 

5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Dienstleistungsvertrags aus wichtigem Grund.
 

5.4 Der Vertragspartner von dem Dienstleister verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der Dienstleister zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch der Dienstleister anbietet.

 

6. Termine

6.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von dem Dienstleister schriftlich zu bestätigen.


 

6.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung des Dienstleisters aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und der Dienstleistert berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.


 

6.3 Befindet sich der Dienstleisterr in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er den Dienstleister schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.


 

7. Vorzeitige Auflösung


 

7.1 Im Fall einer Vorzeitigen Auflösung ist der Dienstleister berechtigt das gesamte Angebot zu verrechnen. 

 

7.2 Der Dienstleister ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

  1. a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
  2. b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
  3. c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren des Dienstleisters weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Dienstleisters eine taugliche Sicherheit leistet;

 

7.3 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Dienstleister fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

 

7.4 Kündigungen von Aufträgen müssen schriftlich erfolgen und sind vor Beginn der Durchführung des Auftrages zulässig. Das rechtzeitige Einlangen dieses Schreibens ist maßgeblich für die im Punkt 7.5 genannten Stornokosten.

 

7.5 Im Falle des einlangens der Kündigung  werden 100% der Kalkulierten Auftragssumme in Rechnung gestellt. Es besteht kein Anspruch auf Schadenersatzleistungen seitens des Auftraggebers gegenüber des Dienstleisters. 

 

7.6 Eine Kündigung nach Beginn des Auftrags ist unzulässig. Als Beginn des Auftrags zählt der Zeitpunkt der Angebotsbestätigung. In diesem Fall werden die Kosten des kompletten Auftragsvolumen an den Auftraggeber verrechnet. Es besteht kein Anspruch auf Schadenersatzleistungen seitens des Auftraggebers gegenüber des Dienstleisters.

 

8. Honorar


 

8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch des Dienstleisters für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde oder eine schriftliche Angebotszusage erbracht wurde. Der Dienstleister ist berechtigt, zur Deckung seines Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem Budget von € 10.000,00 oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist der Dienstleister berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.

 

8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat der Dienstleisterr für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
 

8.3 Alle Leistungen des Dienstleisters, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle dem Dienstleister erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.

 

8.4 Kostenvoranschläge des Dienstleisters sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die vom Dienstleister schriftlich veranschlagten um mehr als 20% übersteigen, wird der Dienstleisterr den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 20% ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.


 

8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung des Dienstleisters – unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese – einseitig ändert oder abbricht, hat er der Dienstleister die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung des Dienstleisters begründet ist, hat der Kunde dem Dienstleister darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist der Dienstleisterr bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern den Dienstleister, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich dem Dienstleister zurückzustellen.
 

8.6 Alle Leistungen werden wie bestellt berechnet unabhängig von dem was geleistet wurde.


 

9. Zahlung, Eigentumsvorbehalt


 

9.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von dem Dienstleisterr gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum des Dienstleisters.


 

9.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen vorgeschriebenen Verzugszinsen und die internen Bearbeitungsgebühren, daraus ergibt sich eine Höhe von 11,0 % pro Monat ab dem Tage der Fälligkeit. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, dem Dienstleister die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 70,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.


 

9.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann der Dienstleister sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.


 

9.4 Weiters ist der Dienstleister nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.


 

9.5 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich der Dienstleister für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).


 

9.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Dienstleisters aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von dem Dienstleister schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.



 

10.Gewährleistung

 

10.1 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch den Dienstleister, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.


 

10.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch den Dienstleister zu. Der Dienstleister wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde dem Dienstleister alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Der Dienstleister ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für den Dienstleister mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.


 

10.3 Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Der Dienstleister ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet.Der Dienstleister haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.


 

10.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber dem Dienstleister gemäß § 933b Abs 1 ABGB erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.


 

11.Haftung und Produkthaftung


 

11.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung dem Dienstleister und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung des Dienstleisters  ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.


 

11.2 Jegliche Haftung des Dienstleisters für Ansprüche, die auf Grund der von dem Dienstleister erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn der Dienstleister ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet der Dienstleister nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat den Dienstleister diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.


 

11.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung des Dienstleisters. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.


 

11.4 Sollte durch die Buchung oder Bestellung eine falsche Einschätzung des Gewerbes passieren haftet der Kunde für jegliche Mehrkosten bzw Anpassungen an die Kollektivverträge so wie für die entstandenen Schäden.


 

12.Datenschutz

Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-Nummer) zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden.

Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.

Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail, Telefax oder Brief an die im Kopf der AGB angeführten Kontaktdaten widerrufen werden.


 

13.Anzuwendendes Recht

Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen dem Dienstleister und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

14.Erfüllungsort und Gerichtsstand
 

14.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Dienstleisters. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald der Dientrleister die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.


 

14.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen dem Dienstleister und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz des Dienstleisters sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist der Dienstleister berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.


 

14.3 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.



 

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